Doppelversicherung

Doppelversicherung
Form der  mehrfachen Versicherung.
- 1. Begriff: Versicherung ein und desselben Interesses (Objekts) gegen die gleiche Gefahr bei mehreren Versicherern, wobei in der Schadenversicherung die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen bzw. die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt. Im  Versicherungsfall haften die Versicherer gesamtschuldnerisch, der Versicherungsnehmer kann in der Schadenversicherung jedoch nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen (§ 59 I VVG).
- 2. In betrügerischer Absicht genommene D. ist nichtig. Dem Versicherer steht jedoch die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode zu, in der er Kenntnis von der Nichtigkeit erlangt hat (§ 59 III VVG).
- 3. Bei unbeabsichtigter D. kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme herabgesetzt wird (vgl. § 60 VVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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